Artikel 9 RL 85/433/EWG

(1) Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat bezüglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen der Verurteilung aufgrund strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat außerhalb seines Gebiets eingetreten sind und die sich in seinem Gebiet auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit dieser Tatbestände, soweit sie sich in diesem Staat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können. Die Behörden dieses Staates entscheiden selbst über Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben daraus ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

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