Artikel 8 RL 85/433/EWG
(1) Der Aufnahmemitgliedstaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die in diesem Staat für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist.
(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt ist.
(3) Hat der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat außerhalb seines Gebiets eingetreten sind und die sich in seinem Gebiet auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.
Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit dieser Tatbestände, soweit sie sich in diesem Staat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können. Die Behörden dieses Staates entscheiden selbst über Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
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