Artikel 16 RL 85/433/EWG
Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II und III ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungsbedingungen der Richtlinie 85/432/EWG erfüllt hat.
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