Artikel 17 RL 85/433/EWG

Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.