Artikel 18 RL 85/433/EWG

Diese Richtlinie gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 als Lohn- und Gehaltsempfänger ausüben oder ausüben werden.

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