Artikel 3 RL 85/433/EWG

(1) Abweichend von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 45 der Beitrittsakte von 1979 braucht die Republik Griechenland den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die die anderen Mitgliedstaaten ausstellen, nur dann die Wirkung nach Artikel 2 zu verleihen, wenn die Tätigkeiten nach Artikel 1 im Lohn- oder Gehaltsverhältnis — gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — ausgeübt werden.

Solange die Republik Griechenland von dieser Abweichung Gebrauch macht und unbeschadet des Artikels 45 der Beitrittsakte von 1979, brauchen die anderen Mitgliedstaaten den Prüfungszeugnissen nach Artikel 4 Buchstabe d) nur dann die Wirkung nach Artikel 2 zu verleihen, wenn die Tätigkeiten nach Artikel 1 im Lohn- oder Gehaltsverhältnis — gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — ausgeübt werden.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat zehn Jahre nach Ablauf der in Artikel 19 vorgesehenen Frist die geeigneten Vorschläge, um die Tragweite der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise seitens der Republik Griechenland und der übrigen Mitgliedstaaten zu erweitern. Der Rat entscheidet über die Vorschläge nach den Verfahren des Vertrags.

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