Artikel 4 RL 85/433/EWG
Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten:
- a)
-
in Belgien:
Das von den medizinischen und pharmazeutischen Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen ausgestellte „diplôme légal de pharmacien” / „wettelijk diploma van apoteker” (gesetzliches Diplom eines Apothekers).
- b)
-
in Dänemark:
„Bevis for bestået farmaceutisk kandidateksamen” (die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).
- c)
-
in Deutschland:
- 1.
- Das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die staatliche Pharmazeutische Prüfung.
- 2.
- Die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den unter Nummer 1 bezeichneten Befähigungsnachweisen bestätigt wird.
- d)
-
in Griechenland:
πιστοποιητικό των αρμοδίων αρχών, ικανόοτητας άσκησης της φαρμακευτικής, χορηγούμενο μετά κρατική εξέταση (Das aufgrund einer staatlichen Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit).
- e)
-
in Frankreich:
Das von den Universitäten ausgestellte „diplôme d'État de pharmacien” (Staatsdiplom eines Apothekers) oder das von den Universitäten ausgestellte „Diplôme d'État de Docteur en pharmacie” (Staatsdiplom eines Doktors der Pharmazeutik).
- f)
-
in Irland:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Chemist” ,
- g)
-
in Italien:
Das aufgrund einer staatlichen Prüfung erworbene Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs.
- h)
-
in Luxemburg:
Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte staatliche Apothekerdiplom.
- i)
-
in den Niederlanden:
Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche Ablegung des Apothekerexamens).
- j)
-
im Vereinigten Königreich:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Chemist” .
- k)
-
in Spanien:
Titulo de licenciado en farmacia
(Diplom des Lizenziats in der Pharmacie), das vom Ministerium für Ausbildung und Wissenschaft oder von den Universitäten ausgestellt wird.
- l)
-
in Portugal:
Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas
(Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeutischen Wissenschaften), das von den Universitäten ausgestellt wird.
- m)
-
in Österreich:
„Staatliches Apothekerdiplom” , ausgestellt von den zuständigen Behörden.
- n)
-
in Finnland:
(Magistergrad in Pharmazie),ausgestellt von einer Universität.
- o)
-
in Schweden:
„apotekarexamen” (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala.
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