Artikel 6 RL 85/433/EWG

(1) Die von den Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Mindesterfordernissen der Ausbildung genügen, sind den diesen Erfordernissen genügenden Diplomen gleichgestellt:

sofern damit eine Ausbildung nachgewiesen wird, die vor der Anwendung der genannten Richtlinie abgeschlossen wurde oder

sofern damit eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach der Anwendung der genannten Richtlinie abgeschlossen, aber vor ihrer Anwendung begonnen wurde,

und in beiden dieser Fälle

sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich ihre Inhaber in einem Mitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig einer der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG genannten Tätigkeiten gewidmet haben, soweit diese Tätigkeit in dem genannten Staat einer Regelung unterworfen ist.

(2) Die Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die von den Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden und die allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG genügen, die aber nicht den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen entsprechen, werden zwecks Anwendung der Richtlinie den in diesem Anhang genannten Diplomen gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sie eine Ausbildung abschließen, die mit den in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen der Richtlinie 85/432/EWG übereinstimmen, und werden von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt, deren Bezeichnungen im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind.

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