Artikel 5 RL 85/433/EWG
Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten nicht nur vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne vom Anhang abhängig, sondern auch noch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Staat als einschlägigen ausreichenden Nachweis die Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber an, daß der Betreffende diese Tätigkeit während einer gleichen Zeitdauer im Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeübt hat.
Diese Anerkennung gilt jedoch nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.
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