Artikel 6a RL 85/433/EWG

Die Hochschuldiplome und -prüfungsergebnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die eine Ausbildung abschließen, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde, und die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG genügen, werden den diesen Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt,

wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen,

wenn sie das Recht auf Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleihen wie der Befähigungsnachweis, der von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt wird und im Anhang aufgeführt ist, und

wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich ihre Inhaber in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig einer der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG genannten Tätigkeiten in Deutschland gewidmet haben, soweit diese Tätigkeit in dem genannten Staat einer Regelung unterworfen ist.

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