Artikel 6b RL 85/433/EWG

(1) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers an, wenn die Behörden der Tschechischen Republik bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise des Apothekers in tschechischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung haben wie tschechische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt haben, soweit diese Tätigkeit in der Tschechischen Republik einer Regelung unterworfen ist.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers an, wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise des Apothekers in estnischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben, soweit diese Tätigkeit in Estland einer Regelung unterworfen ist.

(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers von der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers an, wenn die Behörden Lettlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise des Apothekers in lettischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung haben wie lettische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG im Hoheitsgebiet Lettlands ausgeübt haben, soweit diese Tätigkeit in Lettland einer Regelung unterworfen ist.

(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers von der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers an, wenn die Behörden Litauens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise des Apothekers in litauischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung haben wie litauische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG im Hoheitsgebiet Litauens ausgeübt haben, soweit diese Tätigkeit in Litauen einer Regelung unterworfen ist.

(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers an, wenn die Behörden der Slowakei bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise des Apothekers in slowakischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung haben wie slowakische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG im Hoheitsgebiet der Slowakei ausgeübt haben, soweit diese Tätigkeit in der Slowakei einer Regelung unterworfen ist.

(6) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers von Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers an, wenn die Behörden Sloweniens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise des Apothekers in slowenischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung haben wie slowenische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG im Hoheitsgebiet Sloweniens ausgeübt haben, soweit diese Tätigkeit in Slowenien einer Regelung unterworfen ist.

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