Artikel 15 RL 85/511/EWG
Falls die Maul- und Klauenseuche auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats besorgniserregende Ausmaße annimmt und trotz ergriffener Maßnahmen, insbesondere solcher gemäß Artikel 13 derart extensiv wird, daß sie sich weit über die Grenzen des durchimpften Gebietes hinaus ausbreitet, so kann ein Mitgliedstaat, der keine prophylaktischen Impfungen auf seinem gesamten Gebiet oder einem Teil dieses Gebietes durchführt, diese Impfungen auf seinem gesamten Gebiet oder einem Teil dieses Gebiets durchführen lassen und die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b) anwenden. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
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