Artikel 14 RL 85/511/EWG

(1) Bis zur Bildung von Gemeinschaftsreserven von Impfstoff gegen Maul- und Klauenseuche sind die Mitgliedstaaten befugt, Reserven von Antigenen in einem der Betriebe im Sinne der Anhänge vorzusehen.

Zur Durchführung des Unterabsatzes 1 werden Verträge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten angewiesenen Einrichtungen geschlossen; in diesen Verträgen werden insbesondere die erforderlichen Dosismengen unter Berücksichtigung des im Rahmen der Pläne nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/423/EWG(1) veranschlagten Bedarfs für bis zu zehn Arten von Seren bestimmt.

Nach dieser Übergangszeit sind die Mitgliedstaaten unter Aufsicht der Gemeinschaft befugt, Betriebe für die Verpackung und Lagerung von gebrauchsfertigen Impfstoffen für die Notimpfung vorzusehen.

(2) Vor dem 1. April 1991 bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Spezialinstitut, das mit der Kontrolle der Impfstoffe und der Kreuzimmunität beauftragt ist, und legt dessen Aufgabenbereich fest.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. April 1991 einen Bericht mit etwaigen Vorschlägen für die Vorschriften über die Verpackung, die Herstellung, den Vertrieb und die Lagerhaltung von Maul- und Klauenseucheimpfstoffen in der Gemeinschaft sowie Vorschlägen zur Bildung mindestens zweier Gemeinschaftsreserven für Maul- und Klauenseucheimpfstoffe.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13.

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