Artikel 13 RL 85/511/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
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der Gebrauch von MKS-Impfstoffen verboten wird;
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der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungszwekken, zur Diagnose und/oder zur Herstellung von Impfstoffen nur in den in den Listen der Anhänge A und B angegebenen zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt;
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die Lagerung, die Bereitstellung, die Verteilung und der Verkauf von Impfstoffen im Gebiet der Gemeinschaft einer amtlichen Überwachung unterliegen;
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die im zweiten Gedankenstrich genannten Einrichtungen nur zugelassen werden, wenn sie den von der FAO empfohlenen Mindestanforderungen für Laboratorien, die mit MKS-Viren in vitro und in vivo arbeiten, genügen.
(2) Veterinärsachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Schutzsysteme in den in den Listen der Anhänge A und B genannten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien den FAO-Mindestanforderungen entsprechen.
Die Kommission führt diese Kontrollen mindestens einmal jährlich durch, wobei die erste Kontrolle vor dem 1. Januar 1992 erfolgt, und legt dem Ständigen Veterinärausschuß, ebenfalls vor diesem Datum, einen ersten Bericht vor. Die Liste der in den Anhängen A und B genannten Einrichtungen und Laboratorien kann aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrollen von der Kommission spätestens am 31. Dezember 1991 nach dem Verfahren des Artikels 17 überprüft werden. Nach dem gleichen Verfahren wird die Liste regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
Nach dem gleichen Verfahren kann auch ein einheitlicher Verhaltenskodex für die Schutzsysteme beschlossen werden, die in den in den Anhängen A und B genannten Einrichtungen und Laboratorien Anwendung finden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 über die Verwendung von MKS-Impfstoffen kann beschlossen werden, daß mit Techniken, die eine volle Immunität der Tiere gewährleisten, bei bestätigtem MKS-Befund und drohender Seuchenverschleppung die Notimpfung durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist insbesondere folgendes festzulegen:
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die geographische Abgrenzung des Gebiets, in dem eine Notimpfung durchzuführen ist,
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die Art und das Alter der zu impfenden Tiere,
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die Dauer der Impfkampagne,
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eine Verbringungssperre für geimpfte Tiere und ihre Erzeugnisse,
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die besondere Identifizierung und die besondere Registrierung der geimpften Tiere,
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andere der Notlage entsprechende Vorkehrungen.
Die Notimpfung wird von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossen. Dabei ist der Bestandsdichte in bestimmten Regionen und der Notwendigkeit, spezielle Rassen zu schützen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Beschluß zur Durchführung einer Notimpfung im Umkreis des Krankheitsherdes jedoch von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Unterrichtung der Kommission getroffen werden, sofern grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht berührt werden. Dieser Beschluß wird unverzüglich im Ständigen Veterinärausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 16 überprüft.
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