Artikel 12 RL 85/511/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
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Tiere der empfänglichen Arten, die aus dem Betrieb verbracht werden, in dem sie sich befinden, so gekennzeichnet werden, daß ihr Ursprungs- bzw. Herkunftsbetrieb und ihre Verbringung rasch ermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann jedoch unbeschadet von Artikel 13 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/645/EWG(2), für bestimmte Tierarten unter bestimmten Umständen unter Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Lage andere Möglichkeiten zur raschen Ermittlung des Ursprungs- bzw. Herkunftsbetriebes und der Verbringung der Tiere zulassen. Die Einzelheiten der Kennzeichnung der Tiere oder der Ermittlung des Ursprungs- bzw. Herkunftsbetriebes werden von der zuständigen Behörde festgelegt;
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der Tiereigentümer oder -halter verpflichtet ist, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Angaben über das Verbringen der Tiere in seinen Betrieb bzw. ihre Entfernung aus seinem Betrieb zu übermitteln;
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die mit dem Transport oder dem Handel von Tieren der empfänglichen Arten befaßten Personen der zuständigen Behörde die Angaben über das Verbringen der Tiere, die sie befördert oder vermarktet haben, machen und alle mit diesen Angaben zusammenhängenden Auskünfte erteilen können.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.
- (2)
ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 33.
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