Artikel 11 RL 85/511/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
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Laboruntersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche von einem der im Anhang B aufgeführten einzelstaatlichen Laboratorien durchgeführt werden; der Anhang B kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. Bei diesen Laboruntersuchungen müssen erforderlichenfalls und besonders bei erstmaligem Auftreten der Seuche der Typ und Subtyp sowie gegebenenfalls die Variante des fraglichen Virus festgestellt werden; diese können, falls erforderlich, durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor bestätigt werden;
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die Normen und Diagnoseverfahren in jedem Mitgliedstaat von einem der im Anhang B genannten einzelstaatlichen Laboratorien koordiniert werden;
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die Verbindung zwischen den einzelstaatlichen Laboratorien im Sinne des ersten Gedankenstrichs durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor gewährleistet wird.
(2) Der Rat bestimmt vor dem 1. Januar 1987 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Bezugslabor im Sinne des Absatzes 1 und legt seinen Aufgabenbereich und die Durchführungsmodalitäten für Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fest.
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