Artikel 6 RL 85/511/EWG

(1) Bei Betrieben mit zwei oder mehr gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebes von den Erfordernissen des Artikels 5 Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich abweichen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so daß sich das Maul- und Klauenseuchenvirus nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

Dieselben Maßnahmen und die Möglichkeit der Abweichung von den Anforderungen des Artikels 5 Nummer 2 Buchstabe a) sechster Gedankenstrich können auf Milch produzierende Betriebe ausgedehnt werden, vorausgesetzt, daß zusätzlich das Melken jeder Einheit völlig getrennt ausgeführt wird.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 88/397/EWG der Kommission(1) vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann beschlossen werden, die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zu ändern, um sie mit den von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zu koordinieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 25.

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