Artikel 7 RL 85/511/EWG
Die epizootologischen Nachforschungen beziehen sich auf
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den Zeitraum, während dessen die Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor sie gemeldet oder vermutet wurde;
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die mögliche Infektionsquelle der im Betrieb aufgetretenen Maul- und Klauenseuche und die Ermittlung anderer Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten, die aus derselben Quelle angesteckt worden sein können;
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Personen oder Fahrzeuge sowie alle Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz fünfter Gedankenstrich, die das Maul- und Klauenseuchevirus aus den oder in die betreffenden Betriebe verschleppt haben könnten.
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