Artikel 8 RL 85/511/EWG

(1)

a)
Betriebe, aus denen nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb im Sinne des Artikels 4 durch Personen, Tiere oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, und Betriebe, in welche nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Seuche in gleicher Weise aus einem Betrieb im Sinne des Artikels 4 eingeschleppt worden sein kann, werden der amtlichen Überwachung nach Artikel 4 unterstellt; diese ist erst dann aufzuheben, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche in bezug auf den in Artikel 4 erwähnten Betrieb amtlich widerlegt worden ist.
b)
Betriebe, aus denen nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb im Sinne des Artikels 5 durch Personen, Tiere oder Transportfahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, werden der amtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 4 unterworfen.
c)
Betriebe, in die nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Maul- und Klauenseuche aus einem Betrieb im Sinne des Artikels 5 durch Personen, Tiere oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, werden den Bestimmungen des Artikels 4 unterworfen.

(2) Wurde auf einen Betrieb Absatz 1 angewandt, so untersagt die zuständige Behörde bei den Betrieben nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die Dauer von 15 Tagen und bei den Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe c) für die Dauer von 21 Tagen die Entfernung von Tieren aus dem Betrieb, es sei denn, sie werden zur unverzüglichen Schlachtung in einen unter amtlicher Aufsicht stehenden Schlachtbetrieb verbracht. Vor Erteilung dieser Genehmigung muß der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Bestands vorgenommen haben, aufgrund derer das Vorhandensein maul- und klauenseuchenverdächtiger Tiere in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann in Fällen, in denen sie der Ansicht ist, daß die Umstände es erlauben, die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf einen Teil des Betriebes und die Tiere, die sich in diesem Teil befanden, beschränken, sofern diese Tiergruppen dort vollkommen getrennt untergebracht waren und getrennt gehalten und gefüttert wurden.

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