Artikel 9 RL 85/511/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sofort nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuchediagnose die zuständige Behörde um den befallenen Betrieb eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und eine Kontrollzone mit einem Radius von mindestens 10 km bestimmt. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten und technologische Fortschritte, aufgrund deren sich die mögliche Verbreitung des Virus durch die Luft oder auf anderem Wege abschätzen läßt, zu berücksichtigen; die Abgrenzung der Zonen ist erforderlichenfalls anhand dieser Faktoren zu überprüfen.

(2)

a)
Innerhalb der Schutzzone gelten folgende Vorschriften:

Alle Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten sind einer Zählung zu unterwerfen;

die der Zählung unterworfenen Betriebe sind periodisch einer tierseuchenrechtlichen Untersuchung zu unterziehen;

das Verbringen von Tieren der empfänglichen Arten auf öffentlichen oder privaten Wegen außer Betriebszugangswegen ist verboten;

Tiere der empfänglichen Arten dürfen den Betrieb, in dem sie sich befinden, nur während der ersten 15 Tage verlassen, um unter amtlicher Überwachung zur unverzüglichen Schlachtung unmittelbar in einen in dieser Zone gelegenen Schlachbetrieb oder, sofern es in dieser Zone keinen unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachtbetrieb gibt, in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb verbracht zu werden. Diese Verbringung darf von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, nachdem aufgrund der Untersuchung sämtlicher Tiere der empfänglichen Arten des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein maul- und klauenseucheverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann;

der ambulante Deckbetrieb ist verboten;

die künstliche Besamung ist während der ersten 15 Tage verboten, es sei denn, sie wird vom Inhaber des Betriebes mit Samen durchgeführt, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar von einem Besamungszentrum geliefert wird;

Tiermärkte, Tierausstellungen und sonstige Ansammlungen empfänglicher Tiere einschließlich Abholungen und Ablieferungen, sind verboten;

unbeschadet der im dritten Gedankenstrich zweiter Satz vorgesehenen Fälle ist der Transport von Tieren der empfänglichen Arten mit Ausnahme des Durchgangsverkehrs über die großen Straßen- oder Schienenverkehrsverbindungen untersagt.

b)
Die Maßnahmen in der Schutzzone bleiben noch mindestens 15 Tage nach Entfernung aller Tiere der empfänglichen Arten aus dem Betrieb gemäß Artikel 5 und nach dessen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 10 in Kraft. Die in Absatz 3 für die Kontrollzone festgelegten Maßnahmen bleiben in der Schutzzone für die in Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Dauer in Kraft.

(3)

a)
Innerhalb der Kontrollzone gelten folgende Vorschriften:

Alle Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten werden einer Zählung unterworfen;

die Benutzung öffentlicher Wege für Tiere der empfänglichen Arten ist untersagt, außer wenn die Tiere auf die Weide verbracht werden;

das Verbringen von Tieren der empfänglichen Arten innerhalb der Kontrollzone unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörde;

die Tiere dürfen die Kontrollzone in den ersten 15 Tagen nicht verlassen. Zwischen dem 15. und dem 30. Tag dürfen sie die betreffende Zone nur verlassen, um unter amtlicher Überwachung zur unverzüglichen Schlachtung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden. Diese Verbringung darf von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, nachdem aufgrund der Untersuchung der betreffenden Tiere durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein maul- und klauenseucheverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann;

der ambulante Deckbetrieb ist verboten;

Tiermärkte, Tierausstellungen und sonstige Ansammlungen von empfänglichen Tieren sind untersagt.

b)
Die Maßnahmen in der Kontrollzone bleiben noch mindestens 30 Tage nach der Entfernung aller Tiere aus dem Betrieb gemäß Artikel 5 und nach dessen vorheriger Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 10 in Kraft.

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