Artikel 10 RL 85/511/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
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die anzuwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
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die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Weisung des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung erfolgen.
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