Artikel 10 RL 85/511/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

die anzuwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;

die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Weisung des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung erfolgen.

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