Artikel 5 RL 85/511/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde folgendes veranlaßt, sobald die Bestätigung vorliegt, daß sich eines oder mehrere der in Artikel 2 Buchstaben c) genannten Tiere in einem Betrieb befinden:

1.
Der amtliche Tierarzt hat geeignete Probeentnahmen für die Untersuchungen durch das im Anhang genannte Laboratorium vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern diese Probeentnahmen und Untersuchungen nicht schon gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 während des Verdachtszeitraums stattgefunden haben.
2.
Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen sind unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

In Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen die Impfung untersagt ist:

Alle Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle so zu töten, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

nach dem Töten sind die Tiere unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

Fleisch von Tieren der empfänglichen Arten, die von dem Betrieb stammen und in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist soweit wie möglich ausfindig zu machen und unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

im Betrieb verendete Tiere der empfänglichen Arten sind unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

alle Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß das gegebenenfalls vorhandene Maul- und Klauenseuchevirus vernichtet wird; diese Behandlung ist nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen;

Milch und Milchprodukte sind so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Verbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

nach Entfernung der Tiere der empfänglichen Arten und der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich genannten Gegenstände und Materialien sind die Ställe, ihre Zugänge sowie die zur Beförderung benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise kontaminierten Geräte oder sonstigen Gegenstände gemäß Artikel 10 zu reinigen und zu desinfizieren;

Tiere der empfänglichen Arten dürfen frühestens 21 Tage nach Abschluß der gemäß Artikel 10 durchgeführten Reinigung und Desinfektion wieder in den Betrieb verbracht werden;

es sind Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß den Artikeln 7 und 8 anzustellen;

b)
in Mitgliedstaaten oder Gebieten mit Impfpolitik nach Maßgabe von Artikel 14:

i)

Alle Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs sind unter amtlicher Kontrolle zu töten oder zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten treffen bei der Tötung und der Beseitigung der Tiere die erforderlichen Maßnahmen, um jedes Risiko der Persistenz und der Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt auszuschließen; insbesondere wenn nicht an Ort und Stelle getötet wird, muß der Transport der Tiere in besonders ausgestatteten Fahrzeugen erfolgen, so daß jede Gefahr einer Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus vermieden wird;

ist der Virustyp, der Virussubtyp oder die Virusvariante bestimmt oder läßt sich anhand von Informationen und epizootologischen Daten feststellen, daß die verwendeten Impfstoffe eine verläßliche Immunität bei dem betreffenden Virustyp, Virusuntertyp bzw. der betreffenden Virusvariante gewährleisten, so können die Mitgliedstaaten

die Tötung und Beseitigung auf die empfänglichen Tiere beschränken;

zulassen, daß das Fleisch und die Milch von Tieren, die weder von Maul- und Klauenseuche befallen noch maul- und klauenseucheverdächtig sind, unter tierärztlicher Aufsicht einer Hitzebehandlung unterzogen werden.

ii)
Gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Ziffer i) ist eine Impfung oder Wiederimpfung der verbleibenden Tiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 durchzuführen.
iii)
Die Maßnahmen nach Buchstabe a) dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich sowie — außer im Falle der unter Ziffer i) vorgesehenen Hitzebehandlung — die Maßnahmen nach Buchstabe a) sechster Gedankenstrich finden entsprechende Anwendung.

3.
Nummer 1 kann unberücksichtigt bleiben, wenn ein Sekundärseuchenherd auftritt, der epizootologisch mit einem Primärseuchenherd in Verbindung steht, für den bereits Untersuchungen vorgenommen wurden.
4.
Die zuständige Behörde kann die unter Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen auf Betriebe in der unmittelbaren Umgebung ausweiten, wenn aufgrund ihrer Lage, Ortsbeschaffenheit oder des Kontakts mit den Tieren des seuchenbefallenen Betriebs ein Anstekkungsverdacht besteht.

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