Artikel 4 RL 85/511/EWG
(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere maul- und klauenseuchenverdächtige Tiere, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden, um das Vorliegen der Seuche zu bestätigen oder zu entkräften, und insbesondere, daß der amtliche Tierarzt geeignete Proben für Laboruntersuchungen entnimmt oder entnehmen läßt.
Unmittelbar nach Eingang der Verdachtsmeldung unterstellt die zuständige Behörde den Betrieb der amtlichen Überwachung und ordnet insbesondere an, daß
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eine Zählung aller Tiere der empfänglichen Arten durchgeführt und bei jeder Tierart die Zahl der kranken, verendeten, seuchenverdächtigen und anstekkungsverdächtigen Tiere angegeben wird. Die während der Verdachtsperiode geborenen oder verendeten Tiere sind zu erfassen, damit die Zählung auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Zählungsdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Kontrollbesuch überprüft werden;
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sämtliche Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs in ihren jeweiligen Stallungen oder an anderen Orten, die ihre Isolierung ermöglichen, gehalten werden;
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kein Tier der empfänglichen Arten in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt wird;
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außer mit Genehmigung der zuständigen Behörde Tiere anderer Arten weder in den Betrieb verbracht noch aus diesem entfernt werden;
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außer mit Genehmigung der zuständigen Behörde weder Fleisch oder Tierkörper der empfänglichen Arten noch Futtermittel, Geräte, Gegenstände oder sonstige Materialien wie Wolle, Dung und Abfälle, die die Maul- und Klauenseuche übertragen können, aus dem Betrieb entfernt werden;
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keine Milch den Betrieb verläßt. Bereitet die Lagerung der Milch im Betrieb Schwierigkeiten, so kann die zuständige Behörde die Genehmigung erteilen, daß die Milch aus dem Betrieb unter tierärztlicher Aufsicht in einen Bearbeitungsbetrieb verbracht wird, um dort einer Hitzebehandlung zur Abtötung der Viren unterzogen zu werden;
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Personen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten oder verlassen;
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Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu Bedingungen, die eine Weiterverbreitung des Virus verhindern, in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden;
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beim Verbringen und Verlassen des Betriebs und der Ställe von Tieren der empfänglichen Arten geeignete Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden;
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Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß den Artikeln 7 und 8 angestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auf Betriebe in der unmittelbaren Umgebung ausweiten, falls aufgrund ihrer Lage, der Ortsbeschaffenheit oder des Kontakts mit Tieren des seuchenverdächtigen Betriebs ein Ansteckungsverdacht besteht.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche amtlich entkräftet worden ist.
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