Artikel 3 RL 85/511/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 82/894/EWG(1) unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

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