Artikel 2 RL 85/511/EWG
Für diese Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG(1).
Darüber hinaus bedeutet
- a)
- Tier der empfänglichen Arten: in einem Betrieb vorhandenes Haus- und Wildtier der Gattungen Wiederkäuer oder Schweine;
- b)
- empfängliches Tier: Tier der empfänglichen Arten, das nicht geimpft ist oder das zwar geimpft ist, dessen Immunschutz die zuständige Behörde aber für unzureichend hält;
- c)
-
an Maul- und Klauenseuche erkranktes Tier: Tier der empfänglichen Arten, an dem
- —
-
klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, festgestellt worden sind, oder
- —
-
das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist;
- d)
- maul- und klauenseuchenverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen aufweist, die Maul- und Klauenseuche vermuten lassen;
- e)
- ansteckungsverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, von dem aufgrund epizootologischer Nachforschungen anzunehmen ist, daß es mit dem Maul- und Klauenseuchevirus direkt oder indirekt in Berührung gekommen ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.