Artikel 2 RL 85/511/EWG

Für diese Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG(1).

Darüber hinaus bedeutet

a)
Tier der empfänglichen Arten: in einem Betrieb vorhandenes Haus- und Wildtier der Gattungen Wiederkäuer oder Schweine;
b)
empfängliches Tier: Tier der empfänglichen Arten, das nicht geimpft ist oder das zwar geimpft ist, dessen Immunschutz die zuständige Behörde aber für unzureichend hält;
c)
an Maul- und Klauenseuche erkranktes Tier: Tier der empfänglichen Arten, an dem

klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, festgestellt worden sind, oder

das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist;

d)
maul- und klauenseuchenverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen aufweist, die Maul- und Klauenseuche vermuten lassen;
e)
ansteckungsverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, von dem aufgrund epizootologischer Nachforschungen anzunehmen ist, daß es mit dem Maul- und Klauenseuchevirus direkt oder indirekt in Berührung gekommen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.