Artikel 1 RL 85/572/EWG
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 82/711/EWG sind die Simulanzlösemittel, welche für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit einem einzigen Lebensmittel oder einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zu verwenden sind, sowie die Konzentration dieser Lösemittel im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt.
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