Artikel 2 RL 85/572/EWG
Unbeschadet des Artikels 1 können in den Listen der Stoffe, deren Verwendung unter Ausschluß aller anderen Stoffe zulässig ist, für die Migrationsuntersuchungen von bestimmten Materialien und Gegenständen aus Kunststoff erforderlichenfalls andere als die im Anhang aufgeführten Verfahren festgelegt werden.
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