Artikel 4 RL 85/572/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zu dem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem sie die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/711/EWG treffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.