Artikel 2 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Als OGAW im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht:

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OGAW des geschlossenen Typs,

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OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

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OGAW, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

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durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, festgelegte Kategorien von OGAW, für welche die in Abschnitt V und in Artikel 36 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

(2) Nach einer Frist von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 1 und insbesondere des vierten Gedankenstrichs vor. Sie schlägt erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs vor.

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