Artikel 2 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Als OGAW im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht:

OGAW des geschlossenen Typs,

OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

OGAW, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, festgelegte Kategorien von OGAW, für welche die in Abschnitt V und in Artikel 36 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

(2) Nach einer Frist von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 1 und insbesondere des vierten Gedankenstrichs vor. Sie schlägt erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs vor.

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