Artikel 3 OWAG (RL 85/611/EWG)
Ein OGAW im Sinne dieser Richtlinie ist in demjenigen Mitgliedstaat als ansässig anzusehen, in dem sich der satzungsgemäße Sitz der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft befindet; die Mitgliedstaaten müssen verlangen, daß sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat des satzungsmäßigen Sitzes befindet.
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