Artikel 33 OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Der vereinfachte Prospekt ist potenziellen Zeichnern vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.
Darüber hinaus sind den Zeichnern der vollständige Prospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Jahres- und Halbjahresberichte werden den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Die Jahres- und die Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vollständigen Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Stellen oder in anderer von den zuständigen Behörden genehmigter Form zugänglich sein.
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