Artikel 34 OWAG (RL 85/611/EWG)
Der OGAW muß den Ausgabe- oder Verkaufs-, den Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedesmal dann in geeigneter Weise veröffentlichen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die zuständigen Stellen können einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.