Artikel 35 OWAG (RL 85/611/EWG)
Jede Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW enthält, muss auf das Vorhandensein von Prospekten hinweisen sowie die Stellen bezeichnen, bei denen diese Prospekte für das Publikum erhältlich sind, bzw. die Art und Weise des möglichen Zugangs des Publikums zu ihnen angeben.
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