Artikel 36 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Kredite aufnehmen dürfen weder:

die Investmentgesellschaft noch

die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back” -Darlehen erwerben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten in folgender Höhe genehmigen:

a)
bis zu 10 %

ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften,

des Wertes des Sondervermögens im Falle eines Investmentfonds,

sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt;

b)
bis zu 10 % ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften, sofern es sich um Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerläßlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Buchstabe a) zusammen 15 % ihres Vermögens nicht übersteigen.

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