Artikel 36 OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Kredite aufnehmen dürfen weder:
- —
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die Investmentgesellschaft noch
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die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.
Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back” -Darlehen erwerben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten in folgender Höhe genehmigen:
- a)
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bis zu 10 %
- —
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ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften,
- —
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des Wertes des Sondervermögens im Falle eines Investmentfonds,
sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt;
- b)
- bis zu 10 % ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften, sofern es sich um Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerläßlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Buchstabe a) zusammen 15 % ihres Vermögens nicht übersteigen.
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