Artikel 40 OWAG (RL 85/611/EWG)
Es dürfen keine Anteile eines OGAW ausgegeben werden, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Diese Bestimmung steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.
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