Artikel 41 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 19 und 21 weder:

die Investmentgesellschaft noch

die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die betreffenden Organismen nicht entgegen.

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