Artikel 41 OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 19 und 21 weder:
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die Investmentgesellschaft noch
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die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.
(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die betreffenden Organismen nicht entgegen.
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