Artikel 42 OWAG (RL 85/611/EWG)
Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten Finanzinstrumenten dürfen
- —
-
weder von Investmentgesellschaften
- —
-
noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen
getätigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.