Artikel 42 OWAG (RL 85/611/EWG)

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten Finanzinstrumenten dürfen

weder von Investmentgesellschaften

noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen

getätigt werden.

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