Artikel 43 OWAG (RL 85/611/EWG)
In den gesetzlichen Vorschriften oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds sind die Vergütungen und Kosten, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen anzugeben.
In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ist die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten anzugeben.
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