Artikel 47 OWAG (RL 85/611/EWG)

Vertreibt ein OGAW seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, so muss er in diesem anderen Mitgliedstaat — jedoch gemäß den Modalitäten des Herkunftsmitgliedstaats — den vollständigen und den vereinfachten Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen veröffentlichen.

Diese Unterlagen sind in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats genehmigten Sprache zu erstellen.

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