Artikel 48 OWAG (RL 85/611/EWG)

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaft dieselben allgemeinen Bezeichnungen, beispielsweise „Investmentgesellschaft” oder „Investmentfonds” , wie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, verwenden. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Staaten des Vertriebs der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

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