Artikel 49 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen sein.

(3) Für die Aufsicht über den OGAW sind die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW ansässig ist. Für die Überwachung der Einhaltung der in Abschnitt VIII genannten Vorschriften sind jedoch die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW seine Anteile gemäß Artikel 44 vertreibt.

(4) Den Stellen müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Zuständigkeiten und Aufsichtsbefugnisse übertragen werden.

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