Artikel 51 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die in Artikel 49 genannten Stellen haben jede Entscheidung, mit der die Genehmigung abgelehnt wird, oder jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen allgemeinen Maßregeln getroffen worden ist, zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß gegen Entscheidungen, die gegenüber einem OGAW in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können; dies gilt auch, wenn über einen Antrag des OGAW, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

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