Artikel 52 OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Allein die Stellen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, sind befugt, diesem gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Jedoch können die Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden, diesem gegenüber im Falle einer Verletzung der Vorschriften des Abschnitts VIII Maßnahmen ergreifen.
(3) Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede Maßnahme zur Aussetzung des Rückkaufs oder der Rücknahme ist unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des betroffenen OGAW vertrieben werden, durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem dieser ansässig ist, mitzuteilen.
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