Artikel 52 a OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.
Sie stellen auf Anfrage einander bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften alle Informationen zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erhebung der in Artikel 6 c Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.
(2) Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle vom Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 6 c Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen unterrichtet, die Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.
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