Artikel 52 b OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, dass die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 52 a genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen vor Ort überprüfen können.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können auch die zuständigen Behörden ihres Aufnahmemitgliedstaats um diese Überprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Überprüfung selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden dazu ermächtigen, oder aber gestatten, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.
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