Artikel 53 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Bei der Kommission wird ein Kontaktausschuß — nachstehend „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

a)
Erleichterung einer harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird; die Artikel 169 und 170 des Vertrages bleiben unberührt;
b)
Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strengeren oder zusätzlichen Bestimmungen, die sie gemäß Artikel 1 Absatz 7 erlassen dürfen, oder den Bestimmungen, die sie gemäß den Artikeln 44 und 45 anwenden können;
c)
Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen.

(2) Der Ausschuß hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der Beschlüsse zu beurteilen, die die in Artikel 49 genannten Stellen in Einzelfällen erlassen haben.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat obliegt den Dienststellen der Kommission.

(4) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats ein. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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