Artikel 53a OWAG (RL 85/611/EWG)

Die Kommission nimmt an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vor:

a)
Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;
b)
Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 53b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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