Artikel 55 OWAG (RL 85/611/EWG)

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 können die zuständigen Stellen die OGAW, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie mehrere Verwahrstellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, daß die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

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