Artikel 56 OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Abweichend von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.
(2) Die Mitgliedstaaten können es den Verwaltungsgesellschaften gestatten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie noch andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Geschäftstätigkeiten ausüben, diese Tätigkeiten weiterhin während eines Zeitraums von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt auszuüben.
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