Artikel 57 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten können den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden OGAW eine Frist von höchstens zwölf Monaten ab diesem Zeitpunkt zur Anpassung an die neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einräumen.

(3) Die Republik Griechenland und die Portugiesische Republik sind ermächtigt, den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie längstens bis zum 1. April 1992 zu verschieben.

Die Kommission erstattet dem Rat ein Jahr vor dem letztgenannten Zeitpunkt Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und über die etwaigen Schwierigkeiten der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik, den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt einzuhalten.

Sie schlägt dem Rat erforderlichenfalls vor, diese Frist um maximal vier Jahre zu verlängern.

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